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BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

[ Auszug: (1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder b ... ]